VOB, VOL und HOAI

Was muss man bei öffentlichen Ausschreibungen beachten?

Öffentliche Ausschreibungen sollen die optimale Umsetzung garantieren. Wir haben eine Übersicht zusammengestellt, was es bei öffentlichen Ausschreibungen zu beachten gilt! 

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» Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) fasst die Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber, zum Bauvertrag und weitere technische Vertragsbedingungen zusammen. „Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird“, heißt es im §1 der VOB. Die medientechnische Ausstattung eines Hörsaals durch einen Bauträger kann beispielsweise als Bauleistung eingeordnet werden.

» Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) enthält die Regelungen für die Vergabe von öffentlichen Leistungen für Aufträge, die keine Bauleistungen sind. Wenn z. B. eine Universität als Mieter Leinwände und Projektoren anschafft, die sie theoretisch bei einem Umzug mitnehmen könnten, so kann dies den Leistungen nach VOL zugeordnet werden.

» HOAI steht für Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen.  Sie ist eine Verordnung des Bundes und legt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen fest. Leistungen sind in Teilbereiche eingeteilt, wobei Elektrotechnik in dem Teil IX (Leistungen bei der Technischen Ausrüstung) angesiedelt ist, Schallschutz und Raumakustik im Teil XI. Medientechnik ist nicht explizit aufgeführt, auch nicht im §72 mit den Objektlisten für Anlagen der technischen Ausrüstungen.  Fernmeldeanlagen und -netze werden hingegen genannt.

» Schwellenwerte bei Ausschreibungen: Welche Ausschreibungsrichtlinien gelten, hängt vom Wert der Ausschreibung ab. Bei Ausschreibungen von Bauleistungen oberhalb von 5.548.000 € und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der sog. “klassischen” öffentlichen Auftraggeber oberhalb von 221.000 € sowie für zentrale oberste Regierungsbehörden oberhalb von 144.000 € und der Sektorenauftraggeber oberhalb von 443.000 € sind öffentliche Aufträge mindestens EU-weit auszuschreiben. Unter diesen Schwellwerten gilt nationales Recht und die Wertgrenzen für freihändige, beschränkte oder öffentliche Ausschreibungen hängen davon ab, ob nach VOB oder VOL ausgeschrieben wird und ob der Bund, ein Land oder Kommunen ausschreiben.  Die Grenzen variieren in den einzelnen Bundesländern. (Stand ab 01.01.2018)

»Öffentliche Ausschreibungen: Hier können nach der Veröffentlichung eine unbeschränkte Anzahl an Unternehmen, die im jeweiligen Fachgebiet tätig sind, am Ausschreibungswettbewerb teilnehmen. Wie die Ausschreibungen veröffentlicht werden müssen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder im Internet, regelt die VOB bzw. VOL. Öffentliche Ausschreibungen sind der Regelfall.

» Beschränkte Ausschreibungen werden nur einem beschränkten Teilnehmerkreis übermittelt. Sie sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt, z. B. wenn Leistungen nur von bestimmten Unternehmen erbracht werden können, eine öffentliche Ausschreibung aus Gründen der Geheimhaltung oder Dringlichkeit nicht zweckmäßig ist oder der Wert unter einer bestimmten Grenze liegt. Eine beschränkte Ausschreibung kann einen Teilnehmerwettbewerb beinhalten, bei dem der Auftraggeber u. a. die fachliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Bewerber überprüft. Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

» Auch bei der freihändigen Vergabe kann zunächst ein Teilnehmerwettbewerb durchgeführt werden. Es ist das formell am einfachsten durchzuführende Vergabeverfahren, kann unterhalb eines festgelegten Wertes genutzt werden und erlaubt auch Verhandlungen. Bei VOB-Aufträgen vom Bund sind freihändige Vergaben bei Aufträgen bis zu 10.000 € möglich, beschränkte Verfahren sind in der Kategorie Übrige Gewerke bis 100.000 € erlaubt.

» In Baden-Württemberg liegt die Grenze für freihändige Vergaben bei 10.000€ (Landesbehörden) und 20.000 € (Kommunen). Für beschränkte Ausschreibungen gilt bei Anwendung der VOB für Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung die Schwelle von 50.000 €, bei Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau 150.000 € und für die übrigen Gewerke eine Schwelle von 100.000 €. Für beschränkte VOL-Ausschreibungen liegt die Grenze bei 50.000 €.

» In Nordrhein-Westfalen können Kommunen bis 100.000 € die freihändige Vergabe wählen. Dienstleistungen nach VOL sind ebenfalls bis 100.000 € beschränkt auszuschreiben, Bauleistungen bis 1.000.000 €. Bei Aufträgen vom Land ist die freihändige Vergabe bis 15.000 € möglich, bei der beschränkten Ausschreibung hängen die Grenzen auch davon ab, ob es einen Teilnehmerwettbewerb gibt oder nicht. Beschränkte VOL Ausschreibungen ohne Teilnehmerwettbewerb haben ihre Grenze bei 50.000€, mit Teilnehmerwettbewerb bei 100.000 €.

Die Zahlenangaben sind der Tabelle „Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben“ der IHK Auftragsvergabestelle Baden-Württemberg mit dem Stand von Januar 2019 entnommen und sollen vor allem aufzeigen, wie unterschiedlich die Regelungen sind und in welcher Größenordnung die Grenzwerte in etwa liegen.


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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Muss denn der Bauvertrag unbedingt zu einem Notar? Ich habe noch keinen gefunden. Allerdings ist es sicher wichtig, dass man jemanden hat, der sich damit auskennt.

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    1. Nein – für die Beauftragung der Arbeiten nicht .
      Es ist aber besser bei umfangreichen Verträgen evtl eine
      juristische Prüfung , Beratung einzuholen-

      Gewährleistung nach VOB 4 Jahre

      Auf diesen Kommentar antworten
  2. Ich denke auch, dass man einen Wettbewerbsvorteil hat, wenn man über aktuelle Ausschreibungen informiert ist. Aufträge und auch Sicherheitspersonal sind ja immer heiß begehrt. Gut ist, wenn die Events wieder stattfinden. Dann gibt es noch mehr Aufträge. [Link von Redaktion entfernt]

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  1. Ausschreibungsportale: Bundesweite und europäische Ausschreibungen › Professional System

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